Missbrauch der Kreditkarte: Wer zahlt im Betrugsfall?

Die Urlaubssaison steht vor der Tür und mit ihr die steigende Anzahl von Diebstahl und Betrügerei. Als Besitzer einer Guthaben basierten Kreditkarte ist man schon auf der sicheren Seite. Neben den Sicherheitsvorkehrungen, wie sie auch herkömmliche Kreditkarten vorweisen, verfügt die Prepaid-Version über einen integrierten Zusatzschutz. Das Guthabenlimit nämlich. Selbst, wenn Betrüger es schaffen, Transaktionen durchzuführen, ist zumindest die Verlustsumme begrenzt.

Für Kriminelle ist eine Prepaid-Kreditkarte deshalb potentiell uninteressant. Jedoch ist auf den ersten Blick nicht unbedingt zu erkennen, ob es sich um eine herkömmliche oder eine Guthabenkarte handelt. So kann es, gerade im Urlaub, durchaus sein, dass Taschendiebe auch eine Prepaidkarte stehlen. Je nachdem, wie viel Guthaben aufgebucht war, kann auch der Verlust der aufladbaren Kreditkarte schmerzlich sein. Besonders, wenn sie als Notgroschen gedacht war.

Wann der Inhaber der Kreditkarte?

Das große Problem bei Kreditkartenbetrug ist das Timing. Egal, bei welcher Masche, oft merkt man den Betrug erst, wenn es zu spät ist. Die beste Chance, ihn zu bemerken, bevor schlimmerer Schaden angerichtet werden kann, ist tatsächlich der „gute“ alte Diebstahl. Meist geht mit dem Kreditkartenklau auch die Entwendung des Portemonnaies einher. Spätestens, wenn man das Mittagessen im Restaurant an der Riviera bezahlen möchte, fällt der Diebstahl der Kreditkarte auf.

Phishing- oder Skimming-Opfer haben es deutlich schwerer. Denn der Missbrauch der Daten und der dadurch verursachte Schaden, zeigt sich meist erst auf dem nächsten Auszug. Bei jeder Art des Kreditkartenschadens gilt aber: Wer fahrlässig handelt, bleibt auf dem Schaden sitzen. Werden etwa PIN und Kreditkarte gemeinsam im Geldbeutel aufbewahrt und zusammen gestohlen, haftet der Verbraucher. Auch dann, wenn der Diebstahl ordnungsgemäß gemeldet, die Karte gesperrt wurde.

Wann zahlt die Kreditkarten-ausgebende Bank?

Bezahlt der Dieb mit der gestohlenen Kreditkarte und korrektem PIN, geht die Bank davon aus, dass der Kartenbesitzer

•          entweder selbst die Transaktion angewiesen hat

•          oder, dass er PIN und Karte gemeinsam aufbewahrt und somit leichtsinnig gehandelt hat.

Eine missbräuchliche Nutzung kann dann nur schwer nachgewiesen werden. Leichter ist es, wenn die Transaktion etwa im Ausland angewiesen wurde. Wer seinen Kreditkartenanbieter allerdings über einen Urlaub informiert, kann auch hier Probleme mit der Haftung bekommen. Bei einigen Banken ist es nötig, über den Auslandsaufenthalt Bescheid zu geben. Andernfalls kann es aus Sicherheitsgründen zur Sperrung einzelner Transaktionen kommen.

Wird also etwa im Urlaubsland die Kreditkarte ent- und verwendet, muss man nachweisen, dass die Zahlungen durch die Diebe, nicht durch einen selbst veranlasst wurden. Zwar ist der Inhaber der Karte in der Nachweispflicht. Aber, wenn die Transaktion nicht eindeutig dem Kunden zuzuweisen ist, haftet die Bank.

Achtung: Einige Kreditkartenanbieter verlangen einen Selbstbehalt von bis zu 150 €. Auch dann, wenn die Kreditkarte gesperrt wurde. Um Ärger im Urlaub zu vermeiden, hilft Vorbeugung immer noch am besten.
 

Redakteur: Markus Gildemeister